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Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag und untersteht dem Arbeitsrecht der Art. 344 bis 346a OR. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des OR über das Arbeitsrecht auch für Lehrlinge gelten, wie Ferien, Überstunden, Spesen, Gratifikation, Lohnzahlung bei Krankheit usw. Der Lehrvertrag weist die Besonderheit auf, dass der Lehrling nicht nur Arbeit verrichtet, sondern daneben auch eine Ausbildung erhält vom Betrieb aus und von der Berufsschule her. Wichtig ist, dass jede Ausbildungszeit als zu entlöhnende Arbeitszeit gilt.

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Der Lehrling ist in der Regel nicht mündig, was bedeutet, dass der Lehrvertrag auch von seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, sei es vom Vater oder der Mutter oder vom Vormund; im letzteren Fall muss auch die Vormundschaftsbehörde zustimmen. Ausserdem bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch das kantonale Berufsbildungsamt. In gewissen Kantonen ist die Verwendung eines amtlichen Formulars als Lehrvertrag vorgeschrieben. Der Lehrvertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden und folgende Punkte vorgeschriebenermassen anführen:

  • Art der Berufslehre
  • Dauer der Berufslehre
  • Arbeitszeit
  • Lohn
  • Ferien (gesetzlich mindestens 5 Wochen pro Jahr).

Der Lohn kann frei festgelegt werden; oft geben die zuständigen Berufsverbände unverbindliche Richtlinien heraus. Die Sozialabgaben dürfen vom Lohn abgezogen werden, diese sind jedoch meist erst ab 17. Altersjahr geschuldet, Auskunft hierüber erteilt die kantonale Ausgleichskasse. Zu beachten ist, dass sich ein Lehrmeister strafbar macht, welcher den Lehrvertrag nicht schriftlich abfasst oder nicht behördlich genehmigen lässt.

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Lehrvertrag
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3 Seiten, 29.32 KB

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