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Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft
Bleibt die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft von sich aus zeitweilig der Arbeit fern, ist dafür keine Lohnfortzahlung geschuldet. Eine solche besteht nur, wenn die Absenz aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dafür kann ein Arztzeugnis verlangt werden. Dann erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR oder der vereinbarten Krankentaggeldversicherungsregelung.
Dieser Lohnanspruch ist im ArG und nicht im OR geregelt. Er besteht unabhängig von einer Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR. Bietet der Arbeitgeber eine gleichwertige Ersatzarbeit an, und wird diese von der Arbeitnehmerin nicht akzeptiert, steht ihr nichts zu. Hat der Arbeitgeber hingegen keine Ersatzarbeit oder ist diese nicht gleichwertig und wird von der Arbeitnehmerin zu Recht abgelehnt, hat er ihr den oben stehenden Lohn zu vergüten.
Der Arbeitgeber hat schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, die die bisher ausgeführten beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten gar nicht mehr oder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausüben können, eine gleichwertige Ersatzarbeit anzubieten. Kann er der Arbeitnehmerin keine gleichwertige andere Arbeit anbieten, hat sie Anspruch auf 80% des Lohnes samt einer angemessenen Vergütung für ausgefallenen Naturallohn (Art. 35 Abs. 3 ArG).
Ähnliches gilt, wenn die schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr während 20 und 06 Uhr arbeiten will oder darf (ab der 8. Woche vor der Geburt). Auch hier hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine andere gleichwertige Arbeit zwischen 06 und 20 Uhr anzubieten. Kann er das nicht, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80% des Lohnes ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Entschädigung für ausgefallenen Naturallohn (Art. 35a und b ARG).
Das Besondere daran ist, dass dieser Lohnanspruch weder der Höhe noch der Dauer nach beschränkt ist. Unter Umständen trifft daher den Arbeitgeber während der ganzen Schwangerschaft sowie in der Zeit nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung bis zur 16. Woche (bei Abend- und Nachtarbeit) oder noch länger (wenn die Arbeitnehmerin stillt) eine Lohnfortzahlungspflicht.
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