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Handelsreisendenvertrag
Der Vertrag mit dem Handelsreisenden gilt als Arbeitsvertrag. Der Reisende untersteht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und muss diesem regelmässig Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Der Handelsreisende hat Anspruch auf Lohn, im Prinzip ein festes Gehalt mit oder ohne Provision. Davon darf man im Prinzip gemäss Art. 362 OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmenden abweichen.
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Eine Vereinbarung, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, muss schriftlich sein. Sie ist nur dann gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt. Als angemessen gilt ein Einkommen, das der Ausbildung, Verantwortung, dem persönlichen Einsatz und den sozialen Verpflichtungen des Handelsreisenden entspricht.
Da es sich beim Handelsreisendenvertrag um einen Arbeitsvertrag handelt, hat der Handelsreisende das Recht auf Lohn für den Fall, dass er unverschuldet seine Arbeit nicht ausführen kann, und zwar nicht nur auf das festen Gehalt, sondern auch einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision. Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit keine Entschädigung für die ausfallende Provision zu entrichten ist.
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