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Betriebsübergang
Von einem Betriebsübergang bzw. einer Betriebsübernahme im arbeitsrechtlichen Sinne wird dann gesprochen, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Erwerber übertragen wird und der Betrieb dabei seine Identität behält.
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Automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang
Nach den neuen Bestimmungen gehen alle Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Betriebsübertragung bestehen, automatisch, d.h. von Gesetzes wegen, mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Es bedarf weder einer speziellen Handlung, noch kann die Übernahme abgelehnt werden. Dies führt auch dazu, dass der Erwerber klarerweise weder eine neue Probezeit ansetzen noch sofortige Vertragsänderungen vornehmen kann. Einer späteren Änderungskündigung oder einer Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen steht hingegen wie bei anderen Arbeitsverhältnissen nichts entgegen (zu den Ausnahmen siehe nachfolgend). Wo dies von Belang ist, sind die bereits erarbeiteten Dienstjahre zu berücksichtigen (z.B. bezüglich der Lohnfortzahlungsdauer, Kündigungsfristen usw.).
Selbstverständlich steht es dem Veräusserer frei, die Arbeitsverhältnisse vorzeitig durch ordentliche Kündigung zu beenden. Gemäss den EG-Richtlinien stellt die Veräusserung des Betriebes zwar keinen Kündigungsgrund dar, in der Schweiz besteht aber immer noch die Kündigungsfreiheit. Erfolgt die Auflösung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, läuft der Arbeitgeber auch nicht Gefahr, sich den Vorwurf einer missbräuchlichen Kündigung machen lassen zu müssen. Will er hingegen alle oder einen grossen Teil der Arbeitsverhältnisse auflösen, hat er die ebenfalls neuen Vorschriften aber die Massenentlassung zu beachten.
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Merkblatt: Betriebsübergang
Alles Wesentliche zum Thema Betriebsübergang, finden Sie in diesem praktischen Merkblatt zusammengefasst.



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