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Arbeitsrecht und Ferien - Übersicht zu den rechtlichen Aspekten
Hier erfahren Sie was es aus beim Thema Arbeitsrecht und Ferien zu beachten gilt. Eine praktische Übersicht mit konkreten Antworten auf praxisrelevante Fragen.
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Alle Mitarbeitenden haben nach dem Arbeitsrecht Anspruch auf Ferien: Jugendliche unter 20 Jahren mindestens 5 Wochen, sonstige Mitarbeitende mindestens 4 Wochen. Viele Betriebe gewähren ab 50 oder 60 Jahren längere Ferien.
Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mehr als einen Monat nicht arbeitet, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Ferienanspruch kürzen. Bei Krankheit und Unfall wird der Ferienanspruch ab dem 2. vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Bei teilweiser Arbeitsverhinderung ist die Berechnung anzupassen.
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen, damit sich der Mitarbeitende richtig erholen kann. Die Ferien sind rechtzeitig anzuordnen und dürfen nicht aufgrund der Betriebsauslastung kurzfristig verfügt werden.
Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitenden während den Ferien den vollen Lohn zahlen. Ferientage dürfen in der Regel nicht durch Lohn abgegolten werden. Ausnahmen gelten bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oder aus betrieblicher Notwendigkeit am Ende eines Anstellungsverhältnisses.
Diese kostenlose Übersicht beantwortet in der Praxis häufig auftretende Fragen:
- Was ist bezüglich Ferien bei der Anstellung von Stundenlöhnern zu beachten?
- Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter kurzfristig in die Ferien schicken?
- Unter welchen Umständen können Ferien gekürzt werden?
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Übersicht: Arbeitsrecht und Ferien
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Suchbegriffe: Arbeitsrecht Schweiz








