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Vorsteuerabzug MWST

Zur Vermeidung einer Steuerkumulation ist, weil die MWST als so genannte Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug konzipiert ist und damit grundsätzlich auf allen Stufen des Produktions- und Verteilprozesses erhoben wird, ist in Art. 28 MWSTG das Instrument des Vorsteuerabzuges vorgesehen.


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Art. 28 MWSTG Grundsatz

1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:

a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;

b. die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);

c. Die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).

2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,4 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

3 Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.

4 Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.

Vorsteuerkategorien

Als Vorsteuer kann die steuerpflichtige Person - soweit die Voraussetzungen erfüllt sind - abgezogen werden:

a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer

b. die von ihr deklarierte Bezugsteuer

c. die von ihr geschuldete Einfuhrsteuer

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

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