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Rechnungsstellung und MWST - Anspruch auf formell korrekte Rechnung bleibt bestehen
Nach altem MWSTG war das Vorliegen einer formell korrekten Rechnung grundsätzlich Voraussetzung für das Geltend machen eines Vorsteuerabzugs. Seit 1.1.2010 muss, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, nicht mehr zwingend eine formell korrekte Rechnung vorliegen.
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Einzige Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges sind nach Art. 28 Abs. 4 MWSTG mit anderen Worten, dass eine
- Inlandsteuer
- Einfuhrsteuer oder
- Bezugssteuer
tatsächlich bezahlt worden ist (und selbstverständlich, dass diese Zahlung auch belegt werden kann).
Anspruch auf formell korrekte Rechnung bleibt bestehen
Auch wenn für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht mehr in jedem Fall ein formell korrekter Beleg nötig ist, besteht die Pflicht zur korrekten Rechnungsstellung grundsätzlich weiterhin. Insbesondere hat jeder Leistungsempfäger nach wie vor das Recht, vom Leistungserbringer eine formell korrekte Rechnung zu verlangen.
Das MWSTG stellt in Art. 26 fest, welche Informationen auf einer Rechnung enthalten sein müssen, damit die Rechnung als formell korrekt im Sinne dieses Artikels bezeichnet werden kann.
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Merkblatt: Formvorschriften von Vorsteuerbelegen
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