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Kündigungsschutz bei Krankheit und Unfall
Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, kommt er in den Genuss einer zeitlich beschränkten Sperrfrist. Hier wird davon ausgegangen, dass bei einer für die Zukunft unsicheren Genesung und der Eingeschränktheit des Betroffenen, eine Stelle zu suchen, kaum Aussichten auf Erfolg bestehen.
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Kündigungsschutz bei Krankheit
Bei Erkrankungen wird davon ausgegangen, dass diese, sofern es sich nicht wirklich um absichtlich selber beigebrachte handelt, generell als unverschuldet betrachtet werden. Eine Differenzierung ist hier viel zu schwierig. Unter Krankheit fallen auch die Trunksucht, seelische und psychische Störungen bzw. Erkrankungen, Drogensucht, Geschlechtskrankheiten und Aids. Wollte bei einer Krankheit auf das Verschulden abgestellt werden, müsste in jedem Einzelfall auch abgeklärt werden, weshalb der Arbeitnehmer eine Grippe bekommen hat, was die Ursache für das Kopfweh war usw. Ebenso sind ärztlich attestierte Erholungskuren auch als Krankheit zu betrachten.
Kündigungsschutz bei Unfall
Im Gegensatz zur Krankheit lässt sich bei Unfällen in der Regel leichter feststellen, worin die Ursache des Unfalls gelegen hat. Je nachdem wird dann von einem selbstverschuldeten Unfall ausgegangen oder von einem unverschuldeten. Dies ist im Streitfall vom Gericht festzustellen.
Dauer des Kündigungsschutzes bei Krankheit und Unfall
Der Kündigungsschutz dauert immer nur so lange, wie die effektive Arbeitsunfähigkeit besteht, höchstens aber so lange, wie die zur Anwendung kommende Sperrfrist dauert. Die Länge der Sperrfristen finden Sie in diesem kostenlosen Merkblatt.
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Merkblatt: Kündigungsschutz und Sperrfristen
Wieviele Tage beträgt die Sperrfrist ab dem 2. Dienstjahr? Alles was Sie bezüglich Kündigungsschutz und Sperrfristen unbedingt beachten müssen, finden Sie in diesem praktischen Merkblatt kompakt für Sie zusammengefasst.
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