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Kündigung vor Stellenantritt
Es kommt nicht selten vor, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, der einen Stellenantritt erst zu einem viel späteren Zeitpunkt vorsieht. In der Zwischenzeit können Änderungen im Betrieb eintreten, sei es, dass der Arbeitgeber einen besseren oder kostengünstigeren Mitarbeiter findet und sich für die Anstellung desselben entschliesst. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen, wenn der zuerst abgeschlossene Vertrag wieder aufgelöst wird.
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Abgeschlossen worden ist ein Arbeitsvertrag im Hinblick auf das zukünftige Arbeitsverhältnis. Gekündigt werden kann aber nur letzteres und ein Grund für einen Rücktritt vom Vertrag liegt in den seltensten Fällen vor. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine solche Auflösung als Kündigung vor Stellenantritt oder als Vertragsbruch mit entsprechenden Schadenersatzfolgen zu betrachten ist. In der Praxis kommt dies allerdings auf dasselbe Ergebnis hinaus. Zu bejahen ist jedenfalls, dass der Arbeitsvertrag vor Stellenantritt wieder aufgelöst werden kann, unter welchem Titel dies nun auch immer geschieht. Je früher die Mitteilung an die Gegenpartei erfolgt, desto schneller kann sich der Arbeitnehmer auf die neue Situation einstellen.
Aus welcher Motivation auch immer die Auflösung erfolgt, kann der Schaden nicht grösser sein, als bei einer ordentlichen Auflösung. D.h. wenn eine Probezeit vereinbart worden ist, steht dem Arbeitnehmer der Lohn (oder Schadenersatz) für maximal acht Tage zu (erster Arbeitstag plus sieben Tage Kündigungsfrist). Wurde die Probezeit wegbedungen, besteht ein Anspruch für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr (in der Regel sind dies dann zwei Monate). Hat der Arbeitnehmer bereits früher eine neue Stelle angetreten und somit keinen oder einen geringeren Schaden erlitten, ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen. Dasselbe muss auch gelten, wenn die Auflösung lange Zeit vor dem vorgesehenen Stellenantritt erfolgt ist und der Arbeitnehmer genügend Zeit hatte, eine andere Stelle zu finden. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der umgekehrten Konstellation, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Stelle ohne wichtigen Grund nicht antritt.
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Mustertext: Entschädigungsforderung bei Nichtantritt der Stelle
Bei Nichtantritt der Stelle, nach gültiger Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, sieht das Gesetz eine Pauschalentschädigung für den Arbeitgeber in Höhe eines Viertels des vereinbarten Monatslohns vor. Mit diesem Musterbrief formulieren Sie Ihren Anspruch.
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