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Abgangsentschädigung und Arbeitsrecht
Die Abgangsentschädigung ist in den Art. 339b-d OR geregelt. Der Sinn der Abgangsentschädigung liegt darin, einem Arbeitnehmer, der jahrzehntelang im gleichen Betrieb tätig war, bei seinem Ausscheiden im Alter eine minimale Altersvorsorge zu garantieren.
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Voraussetzungen Abgangsentschädigung
Damit der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung eine Abgangsentschädigung beanspruchen kann, muss er das 50. Altersjahr überschritten haben. Neben dem 50. Altersjahr muss kumulativ die Tatsache gegeben sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 20 Dienstjahre im gleichen Betrieb tätig war. Unter Betrieb ist dabei nicht der Eigentümer des Betriebes zu verstehen, sondern die Betriebseinrichtung. Wer dahintersteht, spielt keine Rolle, eben sowenig kommt es auf den Arbeitsvertrag an.
Höhe der Abgangsentschädigung
Die Mindesthöhe einer Abgangsentschädigung wird vom Gesetz vorgegeben; sie beträgt mindestens zwei Monatslöhne (Art. 339c Abs. 1 OR). Vorbehalten bleiben die Herabsetzungsgründe oder die Anrechnung. Über diesen Mindestbetrag hinaus kann die Höhe der Entschädigung frei vereinbart werden.
Abgangsentschädigung – Kündigung durch Arbeitnehmer
Die Abgangsentschädigung kann herabgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst. Unter wichtigem Grund ist aber hier nicht derjenige der fristlosen Kündigung zu verstehen, sondern es ist von einem sachlich gerechtfertigten Grund oder einem begründeten Anlass auszugehen.
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