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Massenentlassung und Arbeitsrecht in der Schweiz
Die Bestimmungen über die Massenentlassung finden sich in den Art. 335d bis 335g sowie Art. 336 und 336a OR. Daneben sind auch noch die kommunalen Meldepflichten zu beachten.
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Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen und von denen betroffen werden:
- mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20, aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
- mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Vorschriften über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer aufgelöst werden. Hingegen gelten sie nicht, wenn der Betrieb aufgrund gerichtlicher Entscheide eingestellt wird.
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Merkblatt: Massenentlassung und Arbeitsrecht in der Schweiz
Dieses Merkblatt zeigt Ihnen, was bei einer Massenentlassung aus arbeitsrechtlicher Sicht relevant ist. Sie finden Informationen zu: Konsultation, Information, Verfahren. Mitarbeit des Arbeitsamtes, spezielle Kündigungstermine und missbräuchliche Kündigung.
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