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13. Monatslohn
Der meistens als 13. Monatslohn bezeichnete Zuschuss entspricht einem Zwölftel des Jahreslohnes. Bei variierendem Lohn ist der Durchschnitt zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer während einer bestimmten Periode keinen Lohn erhalten, führt dies auch zu einer entsprechenden Verringerung des 13. Monatsgehaltes. Dies gilt auch, wenn die Reduktion infolge Krankheit eingetreten ist. Ist der 13. Monatslohn hingegen betragsmässig klar definiert, ist dieser unabhängig von anderen Faktoren geschuldet.
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Im Gegensatz zur Gratifikation ist der 13. Monatslohn als Lohnbestandteil pro rata temporis geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist; sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt unter dem Jahr. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlung fest zugesichert ist und nur der Fälligkeitstermin hinausgeschoben ist. Durch den vorzeitigen Austritt wird dieser vorverschoben (Art. 339 OR). Es steht den Parteien aber frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Immer wieder zu Streitigkeiten führen unklare Vereinbarungen, wenn nicht klar ist, ob eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn versprochen worden ist. Wer sich die Freiwilligkeit vorbehalten will, der muss jeglichen Hinweis auf eine bestimmte Lohnsumme oder das Wort 13. Monatslohn vermeiden. Da im Zweifelsfall Unklarheiten zu Lasten des Ausstellers eines Vertrages ausgelegt werden, wird regelmässig von einem 13. Monatslohn ausgegangen, wenn die Bestimmung nicht eindeutig ist.
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