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Arbeitsrecht und Spesen
Spesen und Spesenvergütungen sind in der Schweiz n den Art. 327a-c OR geregelt. Spesen sind Vergütungen für Aufwendungen, welche der Arbeitnehmer für den Betrieb macht, sofern diese notwendig sind. Die Spesenvergütung kann in einer Pauschale bestehen, welche diese Auslagen im Durchschnitt decken muss; sie darf beim Handelsreisenden weder im Fixum noch in der Provision enthalten sein, sondern muss separat ausgewiesen werden.
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Die Vergütung der Spesen kann auf folgende Weise vorgenommen werden:
- nach einzelnen Belegen
- durch sog. «Vertrauensspesen»
- durch eine Spesenpauschale.
Wird nach Belegen vergütet, so entsteht dabei die ärgerliche «Zetteliwirtschaft». Rationeller gestaltet sich die Abwicklung über Vertrauensspesen, wobei der Mitarbeiter jeweils monatlich oder wöchentlich eine schriftliche und detaillierte Abrechnung erstellen muss, erst ab einem bestimmten Betrag müssen Belege beigebracht werden. Die Spesenpauschale muss die Auslagen über eine längere Zeit decken.
Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (also mindestens monatlich). Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten (Art. 327c OR).
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