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Überstunden
Von Überstunden wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers eine über die vertraglich vereinbarte oder im Betrieb übliche Mehrarbeit zu erbringen hat. Der Arbeitgeber kann Überstunden ausdrücklich oder stillschweigend anordnen oder sie kann sich aufgrund betrieblicher Notwendigkeit ergeben.
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Überstunden dienen dazu, einen ausnahmsweise und ausserordentlich anfallenden zusätzlichen Betriebsaufwand innert Frist bewältigen zu können. Ist dieser Umstand gegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Mehrarbeit zu erbringen, soweit sie ihm zumutbar ist.
Obwohl die Vorschrift des Art. 321c OR zwingend ist, ist die Überstundenarbeit durch den Arbeitnehmer nur geschuldet, wenn sie betrieblich notwendig ist. Für die Notwendigkeit ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Notwendigkeit liegt dann vor, wenn ausnahmsweise ein ausserordentlicher Arbeitsanfall eintritt (so z.B. saisonbedingte Mehrarbeit, Jahresabschluss, Inventur, wegen ausgefallenen Mitarbeitern, spezielle Anlässe, Beseitigung oder Verhinderung von Schäden irgendwelcher Art).
Sind die Überstunden dem Arbeitgeber bekannt, gelten sie als anerkannt, wenn er nichts dagegen unternimmt. Das gilt selbst dann, wenn die Mehrarbeit nichts betriebsnotwendig erfolgt ist, sondern z.B. weil der Arbeitnehmer zu langsam arbeitet oder private Verrichtungen während der Arbeitszeit vornimmt.
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Merkblatt: Überstunden
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Suchbegriffe: Arbeitsrecht Schweiz, Personalmanagement








