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Unverschuldete Arbeitsverhinderung
Die Vorschrift von Art. 319 OR, wonach der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber dafür einen Lohn zu entrichten hat, wird durch verschiedene zu Gunsten des Arbeitnehmers lautende Bestimmungen durchbrochen. Nachfolgend werden diejenigen Bestimmungen aufgezeigt, gemäss denen der Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung trotzdem einen (zeitlich beschränkten) Lohnfortzahlungsanspruch hat. Weitere Bestimmungen finden sich im Ferienrecht, der Praxis bei einer Freistellung, beim Annahmeverzug des Arbeitgebers. Der Anspruch auf Ruhetage, übliche Freizeit und Feiertage, Pausen usw. ist ebenfalls separat geregelt.
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Unverschuldete Arbeitsverhinderung und Lohnforzahlungspflicht
Die Art. 324a und b OR regeln die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung in folgenden Fällen:
- Krankheit
- Unfall
- Schwangerschaft (die Mutterschaft wird durch die Mutterschaftsentschädigung geregelt)
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten
- Ausübung öffentlicher Ämter
Weiterführende Informationen zur unverschuldeten Arbeitsverhinderung finden Sie in diesem kostenlosen Merkblatt. Profitieren Sie davon!
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Merkblatt: unverschuldete Arbeitsverhinderung
Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Punkte, was bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung zu beachten ist: Voraussetzungen, Lohnfortzahlung und Lohnfortzahlung bei obligatorischer Versicherung. Das Wesentliche kompakt für Sie zusammengefasst!
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Suchbegriffe: Arbeitsrecht Schweiz, Personalmanagement








