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Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
Ist der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat er für eine beschränkte Dauer gleichwohl Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Verhinderungsgründe sind in den Art. 324a und b OR geregelt, die Auflistung ist aber nicht abschliessend.
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Nach diversen Gesetzesrevisionen finden sich die massgebenden Bestimmungen zu diesem Thema nicht nur im OR, sondern auch im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen sowie verstreut über die ganze Gesetzgebung zum Sozialversicherungsrecht. Leider sind diese viel zu wenig aufeinander abgestimmt worden.
Die letzten Neuerungen finden sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Mutterschaftsentschädigung, welche im EOG und EOV geregelt worden ist. All diese Änderungen machen es notwendig, die unterschiedlichen Themen klar voneinander zu trennen.
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Übersicht: Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen
In dieser Übersicht finden Sie die verschiedenen Arbeitsverhinderungen aus persönlichen Gründen nach ATSG erklärt und aufgelistet: Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.
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Suchbegriffe: Arbeitsrecht Schweiz, Personalmanagement








