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Aktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsverträge sind Vereinbarungen unter verschiedenen Einzelaktionären einer Aktiengesellschaft. Die Vertragsart ist im Gesetz nicht geregelt. Der Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrages empfiehlt sich da, wo die Absicht besteht, in bestimmtem Umfang das Verhältnis der Aktionäre untereinander zu regeln.
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Rechtlich betrachtet sind Aktionärsbindungsverträge gemäss herrschender Lehre in der Regel als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, soweit es um die Koordination der Stimmausübung geht. Dagegen sind Vereinbarungen über Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte regelmässig zweiseitige schuldrechtliche Vereinbarungen.
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Aktionärsbindungsvertrag - Bindung muss beschränkt sein
Hält man sich das oft verfolgte Ziel der Nachfolgesicherung und -regelung in kleineren und mittleren Unternehmen vor Augen, wäre die Vereinbarung einer ‹ewigen› Vertragsdauer (d.h. Dauer bis zum Ende der Gesellschaft) und der Unkündbarkeit des Aktionärsbindungsvertrages an sich wünschbar. Dieser Wunsch ist aber unerfüllbar, da die Rechtsprechung ‹ewige› Verträge auf Grund übermässiger Bindung nicht zulässt. Nötig ist mit anderen Worten zumindest eine Ausstiegsklausel, welche eine Möglichkeit zum Ausstieg lässt.
Verpflichtung der AG selber ist nicht möglich
Solche Vereinbarungen wirken nicht im Verhältnis Aktiengesellschaft-Aktionär, sondern nur zwischen den am Vertrag beteiligten Aktionären. Eine Verpflichtung der AG selber mittels Aktionärsbindungsvertrag ist nicht möglich.
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Checkliste: Aktionärsbindungsvertrag
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