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Mäklervertrag
Die Bestimmungen über den Mäklervertrag kommen u.a. auch bei der Stellenvermittlung zur Anwendung. Soweit nicht nachfolgend Abweichungen erwähnt werden, kommen die Bestimmungen über den (einfachen) Auftrag zur Anwendung. Es gibt zwei Arten von Mäklervertrag: Entweder erhält er den Auftrag, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen (durch Zuführung eines Interessenten oder durch Vermittlungsbemühungen; sog. Nachweismäkler) oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Vermittlungsmäkler). Nachweis- und Vermittlungsmäkler dürfen nur im Namen des Auftraggebers handeln, wenn sie dazu speziell ermächtigt worden sind.
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Form des Mäklervertrages
Grundsätzlich kann der Mäklervertrag formlos vereinbart werden. Der Vermittlungsvertrag mit einem Stellensuchenden hat hingegen schriftlich zu erfolgen und die in Art. 8 AVG enthaltenen Bedingungen zu erfüllen.
Vergütung
Im Gegensatz zum einfachen Auftrag ist beim Mäklervertrag eine Vergütung vom Gesetz her vorgesehen (Art. 412 Abs. 1 und 413, 414 OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande gekommen ist. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Wirkung geschlossen, kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. Dies ist in der Praxis z.B. der Fall, wenn vereinbart wird, der Mäklerlohn sei erst geschuldet, wenn ein vermittelter Arbeitnehmer über die Probezeit hinaus beim Arbeitgeber tätig bleibt. Er ist aber auch dann geschuldet, wenn das Geschäft nicht zum Tragen kommt und der Auftraggeber für das Nichtzustandekommen verantwortlich ist. In der Praxis ergeben sich oft bei der Stellenvermittlung Probleme, wenn einerseits der Mäkler einen Stellensuchenden vermittelt, der Arbeitgeber aber denselben über eine andere Quelle kennenlernt und mit ihm einen Vertrag abschliesst.
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