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Geschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung ohne Auftrag liegt dann vor, wenn sich jemand in die Rechtssphäre eines anderen einmischt, für ihn Geschäftsbesorgungen übernimmt und in Verbindung damit Rechtsgeschäfte abschliesst, ohne hierzu beauftragt zu sein oder ein Recht oder eine Pflicht zu solchem Handeln aus einem Vertrag oder auf Gesetz beruhendem Rechtsverhältnis ableiten zu können. Sie liegt somit immer auch dann vor, wenn jemand die ihm übertragenen Kompetenzen überschreitet. Es handelt sich hiebei um ein gesetzliches und nicht um ein vertragliches Rechtsverhältnis.
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Echte Geschäftsführung ohne Auftrag
Unter echter Geschäftsführung ohne Auftrag ist diejenige zu verstehen, bei der der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn eine Geschäftsabwicklung besorgt, mit der Einstellung, dies im Interesse des anderen zu tun, um ihm einen Nutzen zu bewahren oder einen Schaden abzuwenden.
Rechtliche Folgen
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, das vorgenommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht (Art. 419 OR). Auch wenn die Übernahme der Geschäftsabwicklung nicht im Interesse des Geschäftsherrn lag, sollen die daraus entstandenen Vorteile dennoch ihm zukommen (Art. 423 OR).
Haftung des Geschäftsführers
Bezüglich Haftung des Geschäftsführers ohne Auftrag, finden Sie alle Informationen in diesem kostenlosen Merkblatt.
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Merkblatt: Geschäftsführung ohne Auftrag
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