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Domainnamen registrieren – diese Grundsätze müssen Sie beachten
Domainnamen werden von der SWITCH nach dem Prinzip der ersten Anmeldung registriert. Dies führt zur Monopolisierung der Bezeichnung zugunsten des Erstanmelders. In der Schweiz fehlen vorläufig verbindliche Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz von Domainnamen sowie eine den Registerbehörden im Marken- oder Firmenrecht vergleichbare staatliche Prüfungsinstanz. Trotzdem gibt es Richtlinien und Bundesgerichtsentscheide, die zeigen, dass auch auf diesem Gebiet die Grundsätze der Lauterkeit zu beachten sind.
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Domainnamen und geografische Bezeichnungen
Im Prinzip steht die Verwendung geografischer Bezeichnungen jedem Wettbewerbsteilnehmer offen (BGE). Deswegen bedeutet das für die Domainnamen geltende Prioritätsprinzip nicht, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines geografischen Namens als Domainname vorbehaltlos beanspruchen könnte. Schranken ergeben sich namentlich in zweifacher Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wird.
Die Reservierung eines Domainnamens läuft dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach Art. 2 UWG zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird und wenn die Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Domainname ohne objektiv schutzwürdige Interessen und damit erkennbar zu Lasten Dritter erfolgt. Solch unlauteres Verhalten wird auch nicht dadurch rechtmässig, dass interessierten Dritten im Rahmen einer Portalseite ein Hyperlink zugestanden wird.
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