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Beratungsvertrag
Ein Beratungsvertrag gilt als Auftrag nach Art. 394 ff. OR. Der Beauftragte verpflichtet sich zur vertragsgemässen Besorgung von Geschäften oder Diensten. Der Auftrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass der Beauftragte den Erfolg seiner Tätigkeit nicht garantieren bzw. kein Arbeitsergebnis versprechen kann.
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Praxis-Beispiel Beratungsvertrag
Wenn beispielsweise ein Unternehmensberater ein Konzept zur effizienteren Gestaltung des Betriebes ausarbeitet, ist es ihm nicht möglich zu garantieren, dass dieses auch in allen Punkten durchgeführt wird. Das beste Konzept nützt bekanntlich nichts, wenn die Vorgesetzten und das Personal sich nicht daran halten
Checkliste Beratungsvertrag
Für den Auftrag ist keine Vertragsform vorgeschrieben. Trotzdem ist bei Beratungsaufträgen ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen. Die Checkliste gibt Ihnen Tipps zu den folgenden Elementen eines Beratungsvertrages:
- Beschreibung der Beratungsaufgabe
- Herbeiziehen von Dritten
- Honorar
- Verwendung der Unterlagen und Daten
- Beendigung des Auftrages
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- Zusammenarbeit und Entwicklung
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Checkliste: Beratungsvertrag
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