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Freelancingvertrag
Von (echtem) Freelancing spricht man dann, wenn ein Unternehmen eine selbständig erwerbstätige Einzelperson mit der Ausführung eines Teils eines Projekts betraut, das dieser im Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis für das Unternehmen durchführt.
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Ein Freelancingvertrag kann vom Charakter her
- ein Werkvertrag sein, nämlich dann, wenn vom Freelancer ein bestimmtes Resultat geschuldet ist
- ein Auftrag sein. Dies ist dann der Fall, falls der Auftragnehmer (nur, aber immerhin) eine sorgfältige Dienstleistung erbringen muss.
Praxistipp Freelancingvertrag: Von entscheidender Bedeutung ist die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt!
Freelancingvertrag oder Arbeitsvertrag?
Beim Freelancingvertrag stellt sich die rechtlich sehr wichtige Frage, ob es sich beim entsprechenden Verhältnis effektiv um eine Kooperation unter Selbständigen handelt oder es sich allenfalls um ein Arbeitsverhältnis handelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages können sein: Einbindung in eine betriebliche Arbeitsstruktur, Bindung an fixe Arbeitszeiten, Blockzeiten usw., Arbeitsmittel (z.B. Computer, PW) werden durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt, Aufgabe nicht auf ein Projekt beschränkt, regelmässige, mehr oder weniger fixe Entgeltzahlung (Lohn) oder Weisungsgebundenheit des Freelancers.
Liegt ein Arbeitsvertrag vor, gelten die entsprechenden Regeln zum Arbeitsvertragsrecht. Die praktisch wichtigste Bedeutung der Abgrenzung vom echten Freelancingvertrag zum Arbeitsvertrag ist darin zu sehen, dass ein Arbeitsgeber im Gegensatz zu einem Kooperationspartner für einen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, evtl. auch berufliche Vorsorge) bezahlen muss.
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