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Hinterlegungsvertrag
Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Hinterlegungsverträgen. Bei einem Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer gegenüber dem Hinterleger, eine beweglichen Sache zu übernehmen und sie sicher aufzubewahren (Art. 472 Abs. 1 OR). Der Aufbewahrer kann dafür jedoch nur dann eine Vergütung fordern, wenn eine solche zu erwarten war oder abgemacht worden ist (Art. 472 Abs. 2 OR). Immerhin hat der Hinterleger die mit der Aufbewahrung notwendigen Auslagen zu übernehmen (Art. 473 Abs. 1 OR) und haftet ihm auch für den Schaden, der durch die Hinterlegung entstanden ist (Art. 473 ABs.2 OR). Für Zufall haftet er jedoch im Normalfall nicht (vgl. Art. 774 Abs. 2 OR).
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Kein Gebrauchsrecht
Der Aufbewahrer darf die Sache normalerweise nicht gebrauchen (Art. 474 Abs. 1 OR; das grenzt die Hinterlegung u.a. von der Gebrauchsleihe ab)
Herausgabepflicht und Rückgaberecht
Der Aufbewahrer hat die Sache dem Hinterleger jederzeit herauszugeben (Art. 475 Abs. 1 OR). Zurückgeben kann der Aufbewahrer die hinterlegte Sache jedoch nur dann jederzeit, wenn nicht eine längere Dauer abgemacht worden ist (Art. 476 Abs. 2 OR).
Die Herausgabepflicht besteht stets gegenüber dem Hinterleger, auch wenn Dritte Eigentumsrechte nachweisen können. Nur wenn die Eigentumsklage hängig gemacht worden ist oder gerichtlicher Beschlag besteht, kann die Rückgabe an den Hinterleger verweigert werden (Art. 479 Abs. 1 OR).
Im typischen Geschäftsbereich einer Bank gelten die Regeln über den einfachen Hinterlegungsvertrag ohne weiteres beim geschlossenen Wertpapierdepot (z.B. Verwahrung von Testamenten), ebenso bei der Verwahrung von Wertschriften auf den Namen des Deponenten. In letzterem Falle allerdings liegt häufig ein Vertragsverhältnis vor, das eine Mischung von Hinterlegungsvertrag und Auftragsrecht darstellt, weil gewisse Aufgaben, z.B. die Couponeinlösung, der Bank übertragen wird.
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