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Sponsoringvertrag
Das Sponsoring finanziert heute grosse Teile des Sports und der Kultur. Auch in der Politik und sogar bei sozialen Projekten kommt es vermehrt zu Sponsoring. Diese kostenlose Checkliste zeigt auf welche Pflichten bei einem Sponsoringvertrag für Sponsoren und Sponsornehmer bestehen.
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Unterscheidung Werbung - Sponsoring
Werbung ist kommerzielle Kommunikation mit dem direkten Ziel der Förderung des Absatzes eines Produkts. Sponsoring dagegen dient primär der Imageförderung von Unternehmen.
Abgrenzung zur Schenkung - steuerrechtliche Relevanz
Bei der Schenkung gibt es, im Gegensatz zum Sponsoring, keine Gegenleistung durch den Sponsornehmer bzw. in diesem Fall durch den Beschenkten. In der Kultur spricht man auch von Mäzenatentum.
Wichtig ist diese Unterscheidung weniger im Vertragsrecht als viel mehr im Steuerrecht. Das Sponsoring kann in der Regel vollständig als Aufwand vom Einkommen bzw. vom Unternehmensertrag abgezogen werden, Schenkungen an gemeinnützige Institutionen und Projekte dagegen gewöhnlich nur in einem beschränkten Umfang. Steuerrechtlich könnte es sich also lohnen, ein finanzielles Engagement bei gemeinnützigen Institutionen und Projekten vertraglich als Sponsoring und nicht als Schenkung auszugestalten.
Arten von Sponsoring
Landläufig werden drei Arten von Sponsoring unterschieden: das Personensponsoring, z.B. von einzelnen Sportlern oder Mannschaften; das institutionelle Sponsoring einzelner Institutionen bzw. Organisationen, z.B. eines Vereins oder eines Museums; das Projektsponsoring, mit dem einzelne Projekte unterstützt werden, z.B. ein Freilichttheater mit mehreren Vorstellungen in einem Sommer. Rechtlich spielt diese Unterscheidung grundsätzlich keine Rolle.
Sponsoringvertrag - rechtliche Grundlagen
Sponsoringvertrag als Innominatvertrag
Beim Sponsoringvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag, d.h. einen Vertrag, der im Gesetz als solcher nirgends explizit geregelt ist. Der Sponsoringvertrag ist denn auch eine Mischung von Auftrag und Lizenzvertrag. Unter den Auftrag fallen z.B. alle Dienstleistungen, die der Sponsornehmer gegenüber dem Sponsor erbringt; die Verwendung von Namen und Bild des Sponsornehmers durch den Sponsor hat lizenzvertraglichen Charakter.
Sponsoring in Radio und Fernsehen
Der Sponsoringvertrag wird im Gesetz nirgends genannt ausser in Zusammenhang mit dem Sponsoring in Radio und Fernsehen in Art. 12 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (RTVV). Zudem hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Sponsoring-Richtlinie erlassen. International wird das Sponsoring im Fernsehen durch das entsprechende europäische Übereinkommen geregelt (Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, EÜGF).
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