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INCOTERMS® 2010

Die INCOTERMS® 2010 (International Commercial Terms) wurden am 1. Januar 2011 gültig und lösen die INCOTERMS® 2000 ab. Die INCOTERMS®-Klauseln der Internationalen Handelskammer (ICC) bilden einen internationalen und nationalen Standard bei Handelsverträgen. Sie regeln die Verteilung der Transportkosten, den Gefahrenübergang sowie Details der Geschäftsabwicklung. Durch die Eindeutigkeit und Klarheit der Regeln können sich beide Vertragsparteien vor Rechtsstreitigkeiten schützen. Bereits seit mehr als sieben Jahrzehnten nutzen Unternehmer weltweit die INCOTERMS®. Jetzt veröffentlicht die ICC die siebte Revision dieses Regelwerks.

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INCOTERMS® 2010 – die Neuerungen im Überblick

Bei der Entwicklung der neuen Version berücksichtigte die ICC die Entwicklung in der Handelspraxis und im Transportwesen sowie den Wunsch nach Vereinfachung in der Anwendung sowie einer nutzerfreundlicheren Sprache. Von 13 Klauseln bleiben in der neuen Fassung neun erhalten. Zwei neue Klauseln, DAT und DAP, kommen hinzu. Sie ersetzen die Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU, bei denen es darum ging, wer Zölle, Steuern, Kosten der Zollformalitäten sowie andere öffentliche Abgaben für die Einfuhr der Waren zu übernehmen hatte.

Anders als bisher sind die INCOTERMS® 2010 nach Transportarten gegliedert. Einige Klauseln kann man für alle Transporte oder eine Kombination von verschiedenen Transportarten verwenden. Es handelt sich dabei um folgende Klauseln:

  • EXW (ex works)
  • FCA (free carrier)
  • CPT (carriage paid to)
  • CIP (carriage and insurance paid to)
  • DAP (delivered at place)
  • DAT (delivered at terminal)
  • DDP (delivered duty paid)

Folgende Klauseln lassen sich ausschliesslich für den See- und Binnenschiffstransport anwenden und sind für konventionelle Fracht geeignet:

  • FAS (free alongside ship)
  • FOB (free on board)
  • CFR (cost and freight)
  • CIF (cost, insurance and freight)

Hinweis: Mit den INCOTERMS® wird eine eindeutige Regelung des Übergangs der Kosten und Transportgefahren vom Verkäufer auf den Käufer getroffen, ohne dass hierüber umfangreiche Bestimmungen in den Liefervertrag aufzunehmen sind.

Die INCOTERMS®-Regeln der ICC werden heute auf internationaler Ebene allgemein anerkannt und von der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) unterstützt. Sogar in den USA werden die INCOTERMS®-Klauseln zunehmend angewendet, dort hatte man lange Zeit eigene Regeln.

Der Übergang des Risikos vom Verkäufer auf den Käufer bedeutet, dass der Käufer von diesem Zeitpunkt an zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, auch wenn die Ware anschliessend untergeht oder sich verschlechtert. Nach Art. 185 OR gehen Nutzen und Gefahr mit dem Vertragsabschluss an den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen. Gattungsware muss ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein. Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. Die Regelung von Art. 185 OR ist nicht für alle Verträge geeignet. Weitere Regelungen findet man in der Wiener Konvention von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, siehe Kapitel über Wiener Kaufrecht.

Hinweis: Aus den INCOTERMS® wird abgeleitet, dass der Käufer, sobald die Gefahr auf ihn übergeht, zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, auch wenn die Ware untergeht oder eine Wertminderung erfährt.

Folgende Punkte werden in den INCOTERMS nicht geregelt, nämlich:

  • Eigentumsübergang
  • Zahlungsabwicklung
  • Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • Haftungsausschlüsse und Mängelrecht

 

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Incoterms 2010
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Checkliste: INCOTERMS® 2010

Mit dieser Checkliste erhalten Sie einen schnellen und kompakten Überblick über die aktuellen Incoterms-Klauseln, ihre Bedeutung und den entsprechenden Auswirkungen betreffend Kosten- und Gefahrenübergang.

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