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Leasingvertrag abschliessen
Leasing gilt als Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis (besonderer Art) und als Innominatkontrakt. Leasingverträge sind schriftlich abzuschliessen. Das Leasingobjekt muss man genau definieren. Es ist zu empfehlen, dass man dem Leasingnehmer zusätzliche Unterlagen überlässt, z.B. Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsvorschriften. Auch beim Leasing kann man vereinbaren, dass jede Vertragspartei alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen behält, die sie der anderen ausgehändigt hat. So dürfen beide Parteien die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Auch eine Geheimhaltungsklausel kann sinnvoll sein, wenn die Konstruktion des Leasingobjekts mit speziellem Know-how des Verkäufers oder Leasingnehmers verbunden ist.
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Die Vertragsparteien sollten einander gegenseitig auf die Vorschriften und Normen aufmerksam machen, z.B. Sicherheit, internationale Regelungen usw., die bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen und beim Gebrauch des Leasingobjekts zu beachten sind. Besonders zu beachten sind die Sicherheit sowie die Krankheits- und Unfallverhütung.
Die mit dem Eigentum am Objekt verbundenen Pflichten wie Wartung, Instandhaltung und Versicherung werden normalerweise dem Leasingnehmer überlassen.
Vorsicht ist geboten, wenn der Leasingvertrag die Eigentümerrisiken wie Untergang der Sache durch Zufall oder höhere Gewalt auf den Leasingnehmer abwälzt.
Natürlich hat der Leasinggeber bzw. der Lieferant den Leasinggegenstand im vereinbarten Zustand abzuliefern. Der Leasinggeber kann gegenüber dem Lieferanten die Gewährleistungspflichten des Kaufvertrages beanspruchen. Hingegen sind normalerweise bei Leistungsstörungen der Leasing-Objekte die vereinbarten Leasingraten in voller Höhe zu bezahlen.
Es ist zu empfehlen, über Gewährleistung vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Diese sollten mindestens folgende Klauseln enthalten:
- Der Leasinggeber verpflichtet sich, die Interessen des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten zu wahren.
- Der Leasingnehmer verpflichtet sich, so bald wie möglich das Objekt zu prüfen und Reklamationen sofort dem Leasinggeber oder dem Lieferanten mitzuteilen.
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