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Datenschutzvertrag
Das schweizerische Datenschutzgesetz gewährleistet den Schutz der Privatsphäre für Datenbearbeitungen, die von Personen in der Schweiz vorgenommen werden. Wenn aber Daten ins Ausland übermittelt werden sollen, muss sichergestellt sein, dass diese Daten dort ebenfalls angemessen geschützt sind.
Mögliche Gründe einer Übermittlung ins Ausland sind z.B.:
- Outsourcing/Zentralisierung der Datenbearbeitung ins Ausland,
- Speicherung von Personendaten auf Servern im Ausland,
- Archivierung der Daten im Ausland.
Das schweizerische Datenschutzgesetz regelt die grenzüberschreitende Bekanntmachung von Personendaten in Art. 6 DSG. Mit der Übermittlung der Daten ins Ausland ist auch jeweils die Bearbeitung der Daten durch den ausländischen Partner verbunden. Daher sind auch Art. 10a DSG und Art. 3 lit. e DSG relevant.
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Gemäss Art. 6 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Wenn eine Gesetzgebung fehlt, welche einen angemessenen Schutz gewährleistet, dann werden vom Bekanntgebenden hinreichende Garantien zum angemessenen Schutz der Daten verlangt. Eine solche Garantie kann ein Datenschutzvertrag sein (Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG). Ein Muster eines solchen Vertrages steht der Allgemeinheit auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Verfügung. Dort finden sich auch weitere weitreichende Informationen zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland. Zudem kann eine Liste der Staaten, die über einen angemessenen eigenen Datenschutz verfügen, abgerufen werden.
Unsere Nachbarstaaten verfügen über einen angemessenen eigenen Datenschutz. Trotzdem ist eine Datenschutzvereinbarung mit dem externen (ausländischen) Partner sinnvoll und aufgrund von Art. 10a DSG notwendig.
Das Outsourcing von Datenbearbeitungen ins Ausland verlangt also nach einer vertraglichen Regelung des Umfangs der Datenbearbeitung unter Berücksichtigung von Art. 10a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 10a Abs. 2 DSG: Der «Auftragnehmer» im Ausland darf die Daten nur so bearbeitet, wie der «Auftraggeber» selbst es tun dürfte, die Bearbeitung darf nicht gegen eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verstossen. Zudem muss der Auftraggeber sich insbesondere vergewissern, dass der Bearbeitende die Datensicherheit gewährleistet.
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