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Frachtvertrag – das gehört in den Inhalt
Der Frachtvertrag wird im OR extra geregelt. Als Frachtführer gilt, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen übernimmt. Hier erfahren Sie, welche Inhalte in einem Frachtvertrag geregelt werden müssen.
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Soweit nichts anderes bestimmt wird werden die Vorschriften über den Auftrag angewendet. Werden die Waren an Dritte geliefert, gilt OR Art. 112. Nicht nur der Auftraggeber kann verlangen, dass an den Dritten geliefert wird, sondern der Dritte kann selbständig gegenüber dem Frachtführer sein Recht fordern. Wenn er das dem Auftraggeber mitteilt, kann dieser ihn nicht mehr von seiner Verpflichtung entbinden.
Wichtiger Hinweis zum Frachtvertrag
Unter den Frachtvertrag wird nur der Transport von Waren allenfalls von Dokumenten subsumiert, der Transport von Personen und die Übermittlung von Nachrichten z.B. auf elektronischem Weg untersteht nicht dem Frachtvertrag.
Über den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Flugzeugen, Schiffen gibt es noch diverse Spezialgesetze. Ausserdem sind internationale Regelungen zu beachten. Private Frachtführer verfügen häufig über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die dispositiven Regeln des OR modifizieren.
Ein Frachtführer oder Spediteur, der zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes eine öffentliche Transportanstalt beauftragt oder einen Transport mit einer solchen organisiert, untersteht den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten. OR Art. 456 wird nicht auf Camionneure angewendet.
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Checkliste: Inhalt eines Frachtvertrages
Welche Inhalte gehören in einen Frachtvertrag? Was muss im Detail geregelt werden? Diese kostenlose Checkliste gibt Auskunft.
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