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Mutterschaftsurlaub

Die Schwangerschaft endet mit der Niederkunft, mithin mit dem Tag der Entbindung. Mit diesem Tag beginnt der Mutterschaftsurlaub. Die Mutter gilt nun als Wöchnerin. Das Wochenbett umfasst die Erholungszeit der Frau nach der Geburt. Gesetzlich uneinheitlich geregelt ist die Dauer der Erholungszeit nach der Niederkunft. Während das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) und das Krankenversicherungsgesetzt (KVG) von 16 Wochen ausgehen, wird die Mutterschaftsentschädigung lediglich während 14 Wochen ausgerichtet.

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Die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubes kann arbeitsvertraglich verlängert werden. Ist nichts anderes vereinbart, gilt ein solcher von 14 Wochen. Frühestens nach acht Wochen kann die Frau auf die Mutterschaftsentschädigung verzichten und ihre Arbeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen.

Beschäftigung nach der Niederkunft

ArG, Art. 35a - Beschäftigung bei Mutterschaft

...

3 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

4 ...

Wenn die Frau nach der Niederkunft nicht voll leistungsfähig und dies durch ein Arztzeugnis bestätigt ist, so darf sie nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen (Art. 64 Abs. 2, ArGV 1). Das ärztliche Zeugnis muss Auskunft geben, welche Arbeiten die Betroffene ausüben kann und welche nicht.

Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält zudem verschiedene Vorschriften für den Gesundheitsschutz von stillenden Müttern.

ArG, Art. 35b - Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

1 Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.

2 Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

Alle weiteren Informationen finden Sie in diesem kostenlosen Merkblatt:

  • Mutterschaftsentschädigung (EO)
  • Taggeld bei Mutterschaft (KVG)
  • Geburtentaggeld
Mutterschaftsurlaub
PDF-Dokument
3 Seiten, 32.41 KB

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