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Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
- die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
- den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
- die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
- die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
- die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
Der Kapitalerhöhungsbericht ist als Handelsregisterbeleg von jedermann einsehbar und dient insbesondere dem Gläubigerschutz.
Der Bericht ist unvollständig, wenn er unter der Beschreibung über Art und Zustand der Sacheinlage- oder Sachübernahmegegenstände lediglich diejenigen Angaben enthält, die schon in die Statuten aufzunehmen sind. Vielmehr muss der Verwaltungsrat seine Erwägungen off en legen, die er bei der Bewertung anstellte, soll doch die Bewertung von aussenstehenden Dritten auf ihre Vertretbarkeit hin über prüft werden können. Liegt beispielsweise eine Bilanz über den Übernahmegegenstand vor, so ist zu den Bewertungskriterien der einzelnen Positionen Stellung zu nehmen (z.B. Postcheck- und Bankguthaben zum Nominalwert, Warenlager zum Wiederbeschaffungswert und Liegenschaften zum Ertragswert etc.).
Vorlage: Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates
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