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Ferienanspruch Teilzeit: Anleitung für die korrekte Berechnung

In der Praxis ergeben sich oft Fragen im Zusammenhang mit Teilzeitangestellten, weil unklar ist, wie die Ferien berechnet werden müssen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen anhand von Praxisbeispielen, wie Sie den Ferienanspruch Teilzeit bei Ihren Mitarbeitenden richtig berechnen.

02.06.2023 Von: Thomas Wachter
Ferienanspruch Teilzeit

Schritt 1: Sie informieren sich über die rechtlichen Besonderheiten der Teilzeitarbeit

Im Arbeitsvertrag finden sich sämtliche für das Arbeitsverhältnis nötigen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sofern die gesetzlichen Minimalbestimmungen eingehalten werden, haben Sie eine grosse Gestaltungsfreiheit. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gelten für den Teilzeitarbeitsvertrag keinerlei Sonderbestimmungen. Auch Teilzeitarbeitende haben Anspruch auf alle gesetzlichen Leistungen wie Probezeit, Ferien, Sozialversicherungsentschädigungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Einhaltung der Kündigungsfristen, Kündigungssperrfristen oder Überstundenentschädigung.

Weil den Teilzeitmitarbeitenden beinahe alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag im Verhältnis zum Arbeitspensum zustehen, ist eine spezielle Regelung der Teilzeitarbeitsverhältnisse in aller Regel nicht notwendig.

Ausnahmen ergeben sich nur weil bei kleineren Pensen gewisse gesetzliche Voraussetzungen nicht erreicht werden. Beispielsweise schreibt das BVG ein Mindesteinkommen vor, oder das UVG setzt für die Nichtberufsunfallversicherung ein Mindestpensum von 8 Stunden/Woche voraus. Ausnahmen ergeben sich auch bei kurzen befristeten Arbeitsverhältnissen. So hat der Student, welcher 3 Wochen vor Weihnachten in einem Warenhaus einspringt, kein Anrecht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, weil sein Arbeitsverhältnis nicht 3 Monate dauert.

Keine Besonderheiten bestehen auch beim Ferienanspruch Teilzeit. Den Teilzeitmitarbeitenden steht anteilmässig der gleiche Ferienanspruch zu.

Schritt 2: Sie informieren sich über den Ferienanspruch Ihrer Mitarbeitenden

In Ihrem Betrieb ist der Ferienanspruch auf fünf Wochen im Jahr festgelegt. Im Betrieb wird der Ferienanspruch pro Kalenderjahr berechnet.

Ferienanspruch in Wochen
Der Ferienanspruch beträgt nach OR bis und mit 20. Altersjahr 5 Wochen, nach dem 20. Altersjahr 4 Wochen. Sofern in einem Gesamtarbeitsvertrag, in einem Betriebsreglement oder im Arbeitsvertrag eine günstigere abweichende Regelung besteht, gilt diese. Häufig werden allen Mitarbeitenden oder den älteren Mitarbeitenden mehr Ferien zugestanden.

Dienst- oder Kalenderjahr?
Nach Obligationenrecht wird der Ferienanspruch pro Dienstjahr festgelegt. Dabei müsste der Ferienanspruch für jeden Mitarbeitenden einzeln gerechnet werden. Aus praktischen Gründen haben die Firmen auf das Kalenderjahr umgestellt (Ausnahme: Lernende).  

Obwohl allgemein üblich, empfiehlt es sich, in den Anstellungsbedingungen aus Gründen der Rechtssicherheit festzulegen, dass der Ferienanspruch pro Kalenderjahr gilt.

Übertrag
Der Ferienanspruch beginnt jedes Dienstjahr/Kalenderjahr von neuem. Im Gegensatz zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (Art. 324a OR), die bei Nichtinanspruchnahme verfällt, können nicht bezogene Ferientage auf das folgende Jahr übertragen werden. Um den Erholungszweck nicht zu gefährden, sollten die Ferien aber mehrheitlich im laufenden Jahr bezogen werden (Art. 329c Abs. 1 OR). Es liegt im Weisungsrecht (und Pflicht) des Arbeitgebers, dies entsprechend zu steuern.

Schritt 3: Sie berechnen den Ferienanspruch Teilzeit Ihrer Mitarbeitenden

Regelmässig ergeben sich Schwierigkeiten bei der Berechnung von Ferien für Teilzeitmitarbeitende.

Arbeitszeitmodell 1: Arbeit an Einzeltagen

In diesem Fall kann der Ferienanspruch in Vollzeit-Tagen gerechnet werden. Ein Ferientag entspricht dann einem Arbeitstag à 8 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche:

 

Pensum Arbeitstage pro Woche 4 Ferienwochen pro Jahr 5 Ferienwochen pro Jahr
100% 5 20 Ferientage à 8 Std. 25 Ferientage à 8 Std.
80% 4 16 Ferientage à 8 Std. 20 Ferientage à 8 Std.
60% 3 12 Ferientage à 8 Std. 15 Ferientage à 8 Std.
40% 2 8 Ferientage à 8 Std. 10 Ferientage à 8 Std.
20% 1 4 Ferientage à 8 Std. 5 Ferientage à 8 Std.

Mitarbeiterin A arbeitet 60% Teilzeit. Sie arbeitet jeweils Dienstag und Mittwoch den ganzen Tag und Donnerstag und Freitag am Vormittag. Eine Woche Ferien umfasst 3 volle Tage à 8.0 Stunden. Ihr gesamter Ferienanspruch sind 15 Tage. Nimmt sie an einem Donnerstag und Freitag Ferien, so sind dies zwei halbe Ferientage.

Arbeitszeitmodell 2: Teilzeitarbeit an 5 Tagen pro Woche

In diesem Fall kann der Ferienanspruch in Teilzeit-Tagen gerechnet werden. Ein Ferientag entspricht dann einem Teilzeitarbeitstag. Es gilt dann bei einer 40-Stunden-Woche:

Pensum Arbeitstage pro Woche 4 Ferienwochen pro Jahr 5 Ferienwochen pro Jahr
100% 5 20 Ferientage à 8.0 Stunden 25 Ferientage à 8.0 Std
80% 4 20 Ferientage à 6.4 Stunden 25 Ferientage à 6.4 Std
60% 3 20 Ferientage à 4.8 Stunden 25 Ferientage à 4.8 Std
40% 2 20 Ferientage à 3.2 Stunden 25 Ferientage à 3.2 Std
20% 1 20 Ferientage à 1.6 Std. 25 Ferientage à 1.6 Std

Mitarbeiter B arbeitet 80% Teilzeit. Er arbeitet jeweils Montag bis Freitag 6.4 Stunden. Eine Woche Ferien umfasst 5 Tage à 6.4 Stunden. Sein gesamter Ferienanspruch Teilzeit sind 20 Tage. Nimmt er an einem Donnerstag und Freitag Ferien, so sind dies zwei ganze Ferientage à 6.4 Stunden.

Schritt 4: Sie berechnen den pro-rata Ferienanspruch bei Eintritt oder Austritt

Bei Ein- oder Austritten unter dem Jahr besteht der Anspruch pro rata, d.h. entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr (Art. 329a Abs. 2 OR). Dabei kommt es auf die rechtlichen Ein- bzw. Austritte an, nicht auf die faktischen. Das Gesetz spricht vom Anspruch pro Dienstjahr. Da dieser auch pro rata geschuldet ist, kommt es in der Praxis nicht darauf an, ob die Berechnung nun pro Kalenderjahr oder pro Dienstajahr vorgenommen wird. Letzteres ist die üblichere Abrechnungsart.

Das seco empfiehlt, Bruchteile bis 0,24 bzw. 0,74 abzurunden, höhere Beträge auf einen halben Tag genau aufzurunden (ARV 1988 S. 3).

Berechnung in Kalendertagen
Verschiedene GAV (so z.B. der L-GAV für das Gastgewerbe) gehen bei der Ferienberechnung von Kalendertagen aus, wobei dann meistens mit einem Durchschnitt von 30 Kalendertagen pro Monat gerechnet wird. Dann ergeben sich folgende Ansätze: 28 Tage bei vier Wochen = 2,33 Ferientage / Monat, 35 Tage bei fünf Wochen = 2,92 Ferientage / Monat.

Berechnung bei Ein- oder Austritt unter Monat

Wir empfehlen Ihnen, bei Berechnungen von unterjährigen Ansprüchen - wie beispielsweise den Ferienanspruch - die Monate jeweils mit 30 Tagen zu rechnen und das Jahr mit 360 Tagen. Grund: der Monatslohn ist ebenfalls unabhängig von der Anzahl Kalendertage oder Arbeitstage im betreffenden Monat.

Beispiel: Bei einem Austritt am 20. August beträgt der Anspruch (7 x 30 + 20) / 360 = 230/360 des jährlichen Ferienanspruchs.

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